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Bei der Diskussion muss beachtet werden, dass jemand, der sich im emotionalen Zustand vor einem Suizid befindet, de jure und de facto nicht schuldfähig ist.
Schuldfähig (und somit schuld an den Folgen) kann er nur sein, wenn er sich bei voller Vernunft und nicht in so genannter emotionaler Verwirrtheit dafür entscheidet, sich zu töten und die entsprechenden Folgen mit zu verantworten. Wäre es bei geistiger Klarheit geplant, wäre es (Tat und Folgen) vorwerfbar.
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De jure und de facto nicht schuldfähig
19.08.2014, Dr. Josef WieserSchuldfähig (und somit schuld an den Folgen) kann er nur sein, wenn er sich bei voller Vernunft und nicht in so genannter emotionaler Verwirrtheit dafür entscheidet, sich zu töten und die entsprechenden Folgen mit zu verantworten. Wäre es bei geistiger Klarheit geplant, wäre es (Tat und Folgen) vorwerfbar.